Der Gesetzgeber hat am 30. August 2017 den Unterhaltsvorschuss reformiert und damit Fristen erweitert. Diese Änderung begünstigt unterhaltsberechtigte Kinder und deren erziehende Elternteile. Das neue Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft.
Wer Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss hat, sollte jetzt schnell handeln. Um den rückwirkenden Vorschuss zu erhalten, sollten Sie einen Antrag bis spätestens zum 30. September 2017 stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei den Jugendämtern – online und als Papierformular.
Wenn Sie den Vorschuss erst ab Oktober beantragen, können Sie mit Zahlungen für den jeweils laufenden Monat rechnen – unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Zahlung einen Monat rückwirkend möglich laut Ministerium.
Alleinerziehende, die unterhaltsberechtigt sind gegenüber dem Ex-Partner, stehen häufig vor dem Problem, dass der Ex-Partner nicht für die Kinder zahlt. Mit dem Unterhaltsvorschuss übernimmt stattdessen der Staat die Zahlungen der Unterhaltspflichtigen. Bisher war die Frist eng gesetzt: bis zum zwölften Lebensjahr und maximal sechs Jahre erhielten Kinder bisher diese Ersatzzahlungen.
„Nach der Neuregelung kann jetzt Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes geltend gemacht werden.“
erläutert Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht in Hannover.