Zum 1. August 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Nach § 1 LPartG konnten volljährige Personen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Ab dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare gemäß § 1310 Abs. 1 BGB die Ehe miteinander schließen. § 1353 Abs. 1 BGB lautet nunmehr wie folgt:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
§ 1353 Abs. 1 BGB
Die Möglichkeit eine Lebenspartnerschaft einzugehen ist entfallen.
Beachten Sie die folgenden Punkte bei der Ehe für alle und bestehenden Lebenspartnerschaften:
Bestehende Lebenspartnerschaften
Für bereits bestehende Lebenspartnerschaften gilt, dass diese gemäß § 20 a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden können. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Eheschließung nach §§ 1310 ff. BGB.
Umwandlung oder neue Eheschließung
Die Zeit der Lebenspartnerschaft bis zur Eheschließung gilt nicht als Ehezeit, mit den ensprechenden Auswirkungen beim Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn. Bei einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20 a LPartG wird die Lebenspartnerschaft als Ehezeit angerechnet. Die Eheleute gelten dann damit als verheiratet seit Eingehung der Lebenspartnerschaft.
Es empfiehlt sich Rechtsberatung einzuholen, bevor einer der beiden Wege beschritten wird.