Jedem Verpflichteten steht der so genannte Selbstbehalt zu, also das Minimum dessen, was ihm trotz seiner Unterhaltsverpflichtung selbst verbleiben soll. So gelten im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle folgende Selbstbehalte (Stand: 1. Januar 2023).
- 1.370 Euro beim Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern
- 1.120 Euro beim nicht Erwerbstätigen
- 1.650 Euro gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern und
- 1.385 Euro beim Unterhaltsverpflichteten gegenüber Ehegatten.
Sofern das Einkommen nicht ausreicht, sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Das zur Verfügung stehende Einkommen ist nach Abzug des Selbstbehalts des Verpflichteten auf die Berechtigten prozentual entsprechend ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Liegt ein Mangelfall beim Unterhalt vor, so lassen Sie sich von uns beraten.
Rangstufen
Ein weiteres Kernstück der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 ist die Änderung der Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten. Diese wirken sich aus, wenn der Pflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen.
Nach der neuen Gesetzeslage haben die Unterhaltsberechtigten der ersten Rangstufe absoluten Vorrang.
- Erster Rang: minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gem. § 1603 Abs. 2 S. 2.
- Zweiter Rang: die kinderbetreuenden Elternteile sowie Ehegatten bei Ehen von langer Dauer.
Erst wenn nach Abzug des den Unterhaltsberechtigten in der ersten Rangstufe geschuldeten Unterhalts noch ein verfügbares Einkommen verbleibt, kommt es noch zu einer Verteilung des restlichen Einkommens auf Unterhaltsberechtigte in der zweiten Rangstufe.