Einkommensgruppe

Utreil vom Bundesgerichtshof zur Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle hochrechnen

An der Düsseldorfer Tabelle orientiert sich die Höhe des zu leistenden Kindesunterhaltes. Die Tabelle endete bisher bei einer Einkommensobergrenze von bis zu 5.500 Euro netto. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze lag, musste nur in seltenen Ausnahmefällen einen höheren Unterhalt zahlen. Dies hat sich durch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) geändert. Es ist […]

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2021

Für die Ermittlung des Barunterhaltes für minderjährige Kinder wird üblicherweise die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Wie in den letzten Jahren erscheint auch in diesem Jahr pünktlich zum Jahreswechsel eine neue Ausgabe der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar, an der sich alle im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte und Gerichte orientieren. Minderjährige

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Neue Düsseldorfer Tabelle 2020

Für getrennt Lebende und deren Kinder tut sich wieder was im Familienrecht. Genauso wie in den letzten Jahren steigen die Geldbeträge für den Bedarf. Davon profitieren sowohl die Kinder als auch die Eltern. Dreh und Angelpunkt der regelmäßigen Änderungen ist die Düsseldorfer Tabelle. Das Gericht passt sie auf Basis von Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit

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Düsseldorfer Tabelle für 2019 veröffentlicht

Wir stellen Ihnen die „Düsseldorfer Tabelle“ für 2019 mit einigen Änderungen zur Vorgängerversion vor. Basis für die Änderung bildet die Mindestunterhaltsverordnung. Dadurch steht der neue Mindestunterhalt für 2019 fest und schlägt sich mit der Erhöhung nachstehender Werten nieder: Die Anhebung des Mindestunterhalts steigt ab dem 1. Januar 2019 wie folgt: 1. Altersstufe: Kinder bis zur

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Erhöhung im Kindesunterhalt

Mit der Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ändert sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2018. Der Gesetzgeber entschied die Anhebung am 28. September 2017 in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“. Die Anhebung des Mindestunterhalts steigt ab dem 1. Januar 2018 wie folgt: 1. Altersstufe: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

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