Aufhebung

Die Lebenspartnerschaft kann nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Hierfür ist der Antrag eines Lebenspartners oder beider Partner erforderlich.

Voraussetzung eines solchen Antrages entsprechen den Voraussetzungen der Ehescheidung.

Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und für andere Lebenspartnerschaftssachen sind die Familiengerichte sachlich zuständig.

Auch die Partner eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihre Rechtsbeziehungen untereinander, ähnlich wie in einem Ehevertrag in einem sog. Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Ein solcher Lebenspartnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. >> mehr