Die Eltern eines ehelichen Kindes haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht.
Die Gesamtvertretung bedeutet nicht, dass die Eltern immer gemeinsam auftreten. Eltern können sich gegenseitig ausdrücklich oder stillschweigend zur Vertretung des Kindes bevollmächtigen. Auch eine Anscheinsvollmacht ist möglich. Bei einer ärztlichen Behandlung kann der Arzt in der Regel davon ausgehen, dass der mit dem Kind vorsprechende Elternteil aufgrund allgemeiner Funktionsaufteilung zwischen den Eltern ermächtigt ist, für den Abwesenden die erforderliche Einwilligung in ärztliche Heileingriffe zu erteilen. In schwerwiegenden Fällen ist eine Nachfrage erforderlich, ob der andere Elternteil hiermit einverstanden ist. Handelt ein Elternteil ohne Bevollmächtigung des anderen, so handelt er ohne Vertretungsmacht. Diese Verträge sind schwebend unwirksam und können von dem anderen Elternteil genehmigt werden.
Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind steht grundsätzlich zunächst allein der Mutter zu, es sei denn, Vater und Mutter haben gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklärt, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen.
Getrennt lebende Eltern
Bei Getrenntleben und bei einer Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn, einer der Eltern stellt einen Sorgerechtsantrag.
Ein solcher Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn schwerwiegende Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern bestehen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen, weshalb einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen ist.
Auch bei gemeinsamem Sorgerecht ist der ständige Aufenthalt des Kindes regelmäßig bei einem Elternteil und der andere hat das sogenannte „Umgangsrecht“.
In allen Angelegenheiten, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, entscheidet jeweils der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält. In allen wichtigen Fragen der Personen- und Vermögenssorge müssen die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht auch gemeinsame Entscheidungen treffen. Sollte dies nicht gelingen, besteht die Möglichkeit über das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – die Entscheidungsbefugnis zu beantragen.
In der Regel übernimmt ein Elternteil die Betreuung des Kindes, das Kind hält sich also überwiegend bei diesem Elternteil auf. Seinen Unterhalt erbringt dieser Elternteil durch die Betreuung und Versorgung sowie die Unterhaltszahlung des Kindes. Der andere Elternteil hat das Umgangsrecht und ist zur Unterhaltszahlung in bar verpflichtet.
Wechselmodell
Möglich sind aber auch Zwischenlösungen, bei denen sich das Kind sowohl beim einen als auch beim anderen Elternteil im Wechsel aufhält das sogenannte Wechselmodell. Solange sich die Eltern hierüber verständigen und die Regelung nicht dem Kindeswohl widerspricht, kann die Betreuung und Versorgung sowie die Unterhaltszahlung zwischen den Eltern frei gestaltet werden. Das Wechselmodell kann auch beim Familiengericht beantragt werden.
Verfahrensbeistand
Bei Anträgen zum Sorgerecht ist das Familiengericht anzurufen. Gleichzeitig wird das Jugendamt eingeschaltet und das Kind erhält einen vom Gericht bestellten eigenen Verfahrensbeistand. Dieses erstattet einen Bericht. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung in erster Linie das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Häufig entspricht dem die Beibehaltung der bisherigen alltäglichen Strukturen und Betreuungsregelungen.