Das hervorstechende Merkmal der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die rechtliche Unverbindlichkeit. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können jederzeit wieder aufgelöst werden.
Themen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Beachten Sie die folgenden Punkte in einer Gemeinschaft ohne Ehevertrag:
Gesetzliche Regelungen gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nur im Falle gemeinsamer Kinder.
Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Durch die Reform des Kindschaftsrechts zum 1.7.1998 wurde das bisherige Kindschaftsrecht für nichteheliche Kinder neu gestaltet.
Unter der Überschrift im Gesetz: „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ wurde ein neuer Begriff für diese Kinder eingeführt. Der etwas umständliche Begriff „Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern“ sollte den bisherigen Begriff „nichteheliche Kinder“ ersetzen. Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind steht auch heute noch grundsätzlich der Mutter zu.
Wir beraten Sie gerne.
Gemeinsame Erklärung
Die Eltern können jedoch durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Dies ist eine freie Entscheidung der Eltern und wird durch das Jugendamt nicht überprüft.
Diese Erklärung ist auch nicht widerruflich, sondern kann nur durch ein Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht abgeändert werden.
Umgangsrecht
Auch nichteheliche Väter haben ein Umgangsrecht mit ihrem Kind. Das Umgangsrecht ist identisch zu den Regelungen des Umgangsrechts zwischen ehelichen Kindern und einem Elternteil. > mehr