Erhöhung im Kindesunterhalt

Mit der Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ändert sich die Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2018. Der Gesetzgeber entschied die Anhebung am 28. September 2017 in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“.

Die Anhebung des Mindestunterhalts steigt ab dem 1. Januar 2018 wie folgt:

1. Altersstufe: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 348 Euro statt bisher 342 Euro

2. Altersstufe: Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres erhalten 399 Euro statt bisher 393 Euro

3. Altersstufe: Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit erhalten 467 Euro statt bisher 460 Euro

Mit der Erhöhung des Mindestunterhalts ändern sich die Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Diese steigen um jeweils 5 % des Mindestunterhalts in der 2. bis 5. Einkommensgruppe und um jeweils 8 % in der 6. bis 10. Einkommensgruppe.

Das Verhältnis zwischen dem Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, steht dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen gegenüber. Um diese Proportionen im Gleichgewicht zu halten ändert sich die Düsseldorfer Tabelle bezüglich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 nicht.

Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt (Beträge in Euro) | Stand 1. Januar 2018

Alter des Kindes in Jahren
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozent-
satz
Bedarfs-
kontrollbetrag
bis 1.900 348 399 467 527 100 880/ 1.080
1.901 – 2.300 366 419 491 554 105 1.300
2.301 – 2.700 383 439 514 580 110 1.400
2.701 – 3.100 401 459 538 607 115 1.500
3.101 – 3.500 418 479 561 633 120 1.600
3.501 – 3.900 446 511 598 675 128 1.700
3.901 – 4.300 474 543 636 717 136 1.800
4.301 – 4.700 502 575 673 759 144 1.900
4.701 – 5.100 529 607 710 802 152 2.000
5.101 – 5.500 557 639 748 844 160 2.100
ab 5.501 – nach den Umständen des Falles –

Bei der Berechnung des Kindesbedarfs wird die Höhe des Kindergeldes einbezogen. Ab dem 1. Januar 2018 sind das folgende Beträge:

1. und 2. Kind = 194 Euro
3. Kind = 200 Euro
4. und jedes weitere Kind = 225 Euro

Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, bei volljährigen Kindern ist dies in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Darüber hinaus hebt der Gesetzgeber die Bereiche der Einkommensgruppen ebenfalls zum 1. Januar 2018 an. Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen finden Sie in der ersten Spalte der Düsseldorfer Tabelle.

Eine weitere Größe, die von der Änderung betroffen ist, ist der Bedarfskontrollbetrag. Dieser Wert sorgt für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten. Der Bedarfskontrollbetrag steigt ebenso in 2018 wie folgt:

1. Einkommensgruppe:
der Bedarfskontrollbetrag entspricht dem notwendigen Selbstbehalt

2. Einkommensgruppe:
der Bedarfskontrollbetrag wird von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben

folgende Einkommensgruppen:
der Bedarfskontrollbetrag steigt um jeweils 100 Euro

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Der Gesetzgeber hat die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle für den 1. Januar 2019 angekündigt.