Grundsätzlich sollen die Ehegatten bei Trennung so gestellt bleiben, wie während intakter Ehe. Die Ehewirkungen dauern fort. Der Trennungsunterhalt orientiert sind an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit rechtskräftiger Ehescheidung.
Rollenverteilung
Mit der Trennung der Ehegatten wird die zwischen den Ehegatten einvernehmlich abgestimmte bisherige Rollenverteilung gegenstandslos. Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten richtet sich jetzt auf einen Zahlungsanspruch, der monatlich im Voraus geschuldet wird.
Besonderheiten des nachehelichen Unterhalts
Im Vergleich zum nachehelichen Unterhalt gelten für den Trennungsunterhalt folgende Besonderheiten:
- Während der Trennung besteht eine umfassende Bedürfnissicherung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen.
- Der bedürftige Ehegatten nimmt während der Trennung an Veränderungen der ehelichen Lebensverhältnisse teil. Eine Begrenzung oder Befristung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
- Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entsteht erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens.
- An die Erwerbsobliegenheit des bedürftigen getrennt lebenden Ehegatten werden weniger strenge Anforderungen gestellt.
- Der in Trennung lebende verpflichtete Ehegatte kann sich nur unter erschwerten Voraussetzungen auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
- Eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches wegen kurzer Ehedauer ist ausgeschlossen. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.
- Mindestens während des ersten Jahres des Getrenntlebens wird der Wohnwert einer im Eigentum der Eheleute stehenden und von einem bewohnten Immobilie nicht mit dem objektiven Marktwert, sondern nur mit dem den Einkommensverhältnissen angemessenen Wohnwert angesetzt.
- Der getrennt lebende, nicht jedoch der geschiedene Ehegatte, kann vom anderen Ehegatten als Teil des Unterhalts Verfahrenskostenvorschüsse verlangen für notwendige gerichtliche Verfahren. Dies gilt auch für Verfahren, die sich gegen den Verpflichteten richten, wie z.b. das Scheidungsverfahren oder ein Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Trennungsunterhalt kann nicht im sogenannten Ehescheidungsverbund abhängig gemacht werden.
Das Unterhaltsrecht wurde zum 01.01.2008 reformiert. Die Verschärfung der Erwerbsobliegenheit wird auch für die Zeit der Trennung bejaht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist – und zumindest wegen des gestellten Scheidungsantrags – das Scheitern der Ehe feststeht.
Halbteilungsgrundsatz
Beim Unterhaltsanspruch gilt der Halbteilungsgrundsatz. Die Eheleute sollen hälftig am bisherigen Familieneinkommen beteiligt werden. Von dem Erwerbseinkommen kann vor Halbteilung ein Bonus von 1/10 abgezogen werden. Leistet ein Ehegatte Kindesunterhalt und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls geprägt, so wird vor Ermittlung des Unterhalts der Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen.
Beispiele für die Unterhaltsberechnung
Beispiel 1
Ehemann unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 3.000 Euro, Ehefrau kein Einkommen, zwei Kinder im Alter von 6 und 13 Jahren, die bei der Mutter leben.
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2021. 4. Einkommensgruppe 519 Euro für das 6 Jahre alte Kind und 608 Euro für das 13 Jahre alte Kind. Abzuziehen ist jeweils das hälftige Kindergeld, so dass sich Zahlungsbeträge von 409,50 Euro und 498,50 Euro ergeben.
Nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleiben für den Ehegattenunterhalt 2.092 Euro.
Abzüglich1/10 Erwerbsanreiz = 1882,80 Euro
Unterhaltsansprüche Ehefrau 1882,80 : 2 = 942 Euro
Da der Ehemann damit unter den Selbshalt von 1.385 Euro sinkt,ist eine Kürzung vorzunehmen.
Beispiel 2
Ehemann unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 3.000 Euro, Ehefrau Einkommen aus Teilzeittätigkeit in Höhe von 600 Euro.
Kindesunterhalt wie unter Beispiel 1, so dass für den Ehegattenunterhalt auf Seiten des Ehemannes 2.092 Euro verbleiben.
Ehegattenunterhalt: 2.092 Euro – 600 Euro davon 9/10 = 1342,80 Euro
Ehegattenunterhalt davon die Hälfte = 672 Euro
Beispiel 3
Einkommensverhältnisse wie vor. Es gibt eine Immobilie die die Ehefrau mit den beiden Kindern bewohnt. Wohnwert 600 Euro, Zins und Tilgung monatlich 800 Euro.
Kindesunterhalt: unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen 3000 Euro – Hausbelastung 800 Euro = 2200 Euro.
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2. Einkommensgruppe Zahlbetrag 364,50 Euro und 445,50 Euro. Einkommen Ehemann nach Abzug des Kindesunterhalts 3.000 Euro – 364,50 Euro – 445,50 Euro = 2.190 Euro
Ehegattenunterhalt: 1/2 x (2.190 Euro x 9/10 + 600 Euro x 9/10) + 600 Euro – 800 Euro = 1.156 Euro. Dies ist der Bedarf der Ehefrau.
Diesen Bedarf deckt sie mit eigenem Einkommen in Höhe von 514 Euro (540 Euro x 9/10) und mit dem Wohnwert in Höhe von 600 Euro, so dass ein Restunterhaltsanspruch verbleibt von 16 Euro.