Regelungsgrenzen im Ehevertrag

Eheverträge besitzen Regelungsgrenzen, sie unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle, wodurch die Vertragsfreiheit für Eheverträge eingeschränkt ist.

In zwei wegweisenden Entscheidungen haben das Bundesverfassungsgericht und der BGH Ausführungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen gemacht.

Gesetzliche Einschränkungen

Ein Ehevertrag darf nicht gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen. So können z.B. ehevertraglich keine anderen als die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung geschaffen werden.

Wir erarbeiten mit Ihnen eine optimale Lösung.

Gute Sitten

Eheverträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam. Wenn z.B. der wirtschaftlich überlegene Vertragspartner die Situation des anderen ausnutzt, so kann der Vertrag sittenwidrig sein. Der klassische Fall ist der der schwangeren jungen Frau ohne Ausbildung, die den Chefarzt heiraten will. Wenn dieser einen Ehevertrag vorlegt, wonach sie auf sämtliche Ansprüche, insbesonders auch Unterhalt, verzichten soll, verstößt der Inhalt eines solchen Vertrages gegen die guten Sitten.

Keine Benachteiligung

Bei jedem Ehevertrag ist darauf zu achten, dass keiner der Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. Dabei kommt verschiedenen Regelungsbereichen auch ein unterschiedlicher Schutz zu. Besonders schützenswert ist der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung. Keinem Schutz durch die richterliche Inhaltskontrolle unterliegt der Zugewinnausgleich.

Die Gerichte sind nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, Eheverträge auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit hin zu prüfen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf für eine erste Rechtsberatung.

Eheverträge waren aber auch vor dieser Rechtssprechung schon sittenwidrig und damit unwirksam, wenn ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurde in Kenntnis der Tatsache, dass in Folge dessen einer der Vertragsparteien voraussichtlich sozialstaatliche Leistungen (Sozialhilfe) in Anspruch nehmen muss.

Schutzzweck und Kernbereich

Der Schutzzweck gesetzlicher Regelungen darf durch vertragliche Vereinbarungen nicht beliebig unterlaufen werden. Es gibt die sogenannte Kernbereichtstheorie. Je nachhaltiger zu Lasten eines Ehegatten in einen Kernbereich der ersten Rangstufen eingegriffen wird, desto eher ist davon auszugehen, dass der Vertrag einer richterlichen Unterhaltskontrolle nicht standhält.

Zum Kernbereich gehören:

  • Erster Rang: Kindesbetreuungsunterhalt (§§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB)
  • Zweiter Rang: Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)
  • Dritter Rang: Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB)
  • Vierter Rang: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§§ 1573 Abs. 1 BGB)
  • Fünfter Rang: Kranken- und Altersversorgungsunterhalt (§§ 1578 Abs. 2 / Abs. 3 BGB)
  • Sechster Rang: Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB)
  • Siebter Rang: Zugewinn (§ 1375 ff. BGB)

Wiederverheiratete oder Lebenspartner mit einseitigen und/oder gemeinsamen Kindern sollten erbrechtliche Vorsorge treffen.

Dr. jur. Andreas Weber

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Erbrecht in Hannover

Wiederverheiratete oder Lebenspartner mit einseitigen und/oder gemeinsamen Kindern