Scheidung

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehe kann durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgelöst werden.

Auflösungstatbestände

Es gibt hierzu 3 Auflösungstatbestände:

  1. Nichtigerklärung, hierdurch wird eine Ehe rückwirkend aufgelöst
  2. Aufhebung, hierdurch wird eine Ehe für die Zukunft aus Gründen, die schon bei der Eheschließung bestanden aufgelöst
  3. Scheidung, Auflösung der Ehe für die Zukunft aus Gründen, die nach der Eheschließung aufgetreten sind.

Die Regel ist die Auflösung der Ehe durch Scheidung. Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Es gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip.

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Zerrüttungsprinzip

Das Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn

  1. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
  2. nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen.

Trennungsjahr

Sofern die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und auch nicht bereit sind, die Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen und nicht weiter verheiratet sein wollen, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Hierdurch erübrigt sich eine weitere Offenlegung der Privat- und Intimsphäre der Eheleute, wie die Frage nach den Gründen für das Scheitern der Ehe.

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zumindest zu, so wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. > mehr lesen zum Trennungsjahr

Härtegründe

Sofern die Eheleute noch kein Jahr getrennt leben, kann die Scheidung nur beantragt werden, wenn besondere Härtegründe bestehen, die es einem der Ehegatten unzumutbar macht, länger an der Ehe festzuhalten.

Eine unzumutbare Härte wird unter anderem bejaht bei:

  • unter Umständen, eheähnlichem Zusammenleben mit einer anderen Person
  • Misshandlungen
  • schwerem Alkoholmissbrauch

Keine Einigung

Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt aber einer der Ehegatten stimmt der Scheidung nicht zu, so kann die Ehe gleichwohl geschieden werden, wenn der Scheidungswillige das Gericht davon überzeugt, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist. In der Regel reicht hierfür aus, wenn dargelegt wird, dass der Scheidungswillige eine neue feste Beziehung eingegangen ist.

Nach 3 Jahren Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet.

Härteklausel

Schließlich gibt es noch die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB, wonach eine Ehe nicht geschieden werden soll, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

Diese Gründe liegen nur bei ganz seltenen und außergewöhnlichen Umständen vor.

Jeder Mensch ist anders, und jede Partnerschaft hat wieder andere Herausforderungen. Darum gibt es kein Patentrezept. Nehmen Sie für die individuellen Anforderungen persönliche Hilfe einer Fachanwältin in Anspruch!