Unterhalt

Das Gesetz bestimmt:

  • Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB)
  • Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (§ 1602 BGB)
  • Maßgeblich für den Unterhalt ist die Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB)

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