Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann es zu Problemen kommen, wenn die Partner sich nicht einigen können, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf.
Nur ein Partner ist Mieter
Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, wird durch die Aufnahme eines Partners kein Untermietverhältnis mit dem Vermieter begründet. Der aufgenommene Partner hat auf Verlangen des Mieters die Wohnung zu räumen, im Gegenzug schuldet er dem Vermieter auch keine Miete.
Räumt der aufgenommene Partner nicht freiwillig, ist der eigentliche Mieter gleichwohl darauf angewiesen Räumungsklage gegen seinen Partner zu erheben.
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Beide Partner sind Mieter
In diesem Fall können beide auch nur gemeinsam das Mietverhältnis mit dem Vermieter beenden. Der die Wohnung verlassende Partner haftet weiterhin auf die Zahlung der gesamten Miete. Grundsätzlich ist dann ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter zu schließen und der verbleibende Mieter schließt mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag ab.
Kündigung
Sofern eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden kann, besteht nur die Möglichkeit der gemeinsamen Kündigung durch beide Partner. Wenn an der Kündigung durch einen Partner nicht mitgewirkt wird, ist diese Erklärung notfalls durch eine Klage beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet im Falle einer Kündigung an einen allein weiter zu vermieten.
Gewaltschutzgesetz
Davon unabhängig, wer Mieter der Wohnung ist, gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft das Gewaltschutzgesetz, durch das derjenige geschützt werden soll, der Opfer einer vorsätzlichen und widerrechtlichen körperlichen Gesundheits- oder Freiheitsverletzung durch den anderen geworden ist. Die Schutzvorschriften des Gewaltschutzgesetzes gelten, wenn das Opfer mit dem Täter einen auf Dauer angelegten Haushalt führt. Wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, ist für den Anspruch auf Zuweisung der Wohnung dann unerheblich.
Die Regelungen für die Alleinnutzung nach dem Gewaltschutzgesetz sind aber immer zeitlich befristet.
Mehr Informationen zum Thema Wohnung finden Sie auch im Kapitel Scheidung >> mehr
Lassen Sie sich von Rechtsanwältin Jutta Beukenberg beraten. Als Fachanwältin für Familienrecht kennt sie sich gut aus.