Umgangsrecht

Bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Elternschaft ohne Lebensgemeinschaft behält der nicht betreuende Elternteil das Umgangsrecht. Das Umgangsrecht sollte sich ebenfalls an dem Kindeswohl orientieren und eine möglichst regelmäßige Besuchsregelung umfassen.

Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Es besteht demzufolge nicht nur ein Recht der Eltern sondern sogar eine Pflicht, den Umgang mit dem Kind auszuüben.

Die Kosten, die der Umgangsberechtigte durch die Ausübung des Umgangs hat, trägt er selbst.

Wir beraten Sie zum Umgangsrecht mit Kindern.

Wohlverhaltensklausel

Das Gesetz hat in der sogenannten Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Abs. 2 BGB ausdrücklich formuliert: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.“ Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ein Kind von einem Elternteil negativ beeinflusst wird.

Umgangsberechtigung

Umgangsberechtigt sind alle Personen, mit denen das Kind auch schon früher Kontakt hatte, wie Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, frühere Pflegeeltern etc.

Bei Fragen oder Streitigkeiten über den Umgang können sich sowohl die Umgangsberechtigten als auch das Kind an das Jugendamt oder an Beratungsstellen anderer Träger wenden.

Auskunftsanspruch

Neben dem Umgangsrecht besteht ein Auskunftsanspruch über alle Umstände, die für die weitere Entwicklung des Kindes wesentlich sind, wie Auskunft über Erkrankungen oder schulische Leistungen.

Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Verhältnisse eine persönliche Erstberatung in Anspruch.