Grundsätzlich ist es möglich, dass die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Vereinbarungen für die Zeit des Zusammenlebens und der Trennung treffen. Derartige Partnerschaftsverträge beziehen sich insbesondere auf die elterliche Sorge und Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder sowie die Auseinandersetzung des Hausrates und des gemeinsamen Vermögens im Falle einer Trennung.
Nutzen Sie einen Partnerschaftsvertrag für Ihre Lebensgemeinschaft. Wir beraten Sie bei der individuellen Gestaltung.

Jutta Beukenberg
Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Famillienrecht in Hannover