Güterstand

Im Familienrecht existieren folgende Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft
  • modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Ohne vertragliche Vereinbarung gilt nach der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft ist der während der Ehe erzielte Zugewinn zwischen den Partnern auszugleichen.

Ende der Ehe

Die Ehe kann durch Tod oder durch Scheidung enden.

Todesfall

Im Todesfall erfolgt der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4. Es ist in diesem Fall unerheblich, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben.

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Scheidung

Bei einer Scheidung ist gesetzlich vorgesehen, dass der Zugewinn auf Antrag durch eine Geldzahlung ausgeglichen wird. Diese Zahlung ist mit Rechtskraft der Ehescheidung fällig. Wenn im Rahmen der Ehescheidung über den Zugewinn keine Regelung getroffen wurde, kann dies auch nach der Ehescheidung nachgeholt werden. Die dreijährige Verjährungsfrist ist zu beachten.

Vier Konstellationen für einen Ehevertrag

Es gibt bestimmte Konstellationen, bei denen sich in jedem Fall eine vertragliche Änderung der gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleichsregelung empfiehlt:

1. Unternehmer

Einer der Eheleute ist Inhaber einer Firma, eines Gewerbebetriebes, eines Handwerkbetriebes oder eine freiberuflichen Praxis. Im Falle einer Ehescheidung würde der Wertzuwachs, den der jeweilige Betrieb, das Geschäft oder die Praxis in der Ehe erzielt hat, mit in den Zugewinn fallen, was häufig große Schwierigkeiten mit sich bringt.

2. Immobilienbesitzer

Einer der Eheleute hat Immobilienbesitz oder erwartet während der Ehe Immobilien zu erben. Bei einer Ehescheidung würde der Wertzuwachs, den eine solche Immobilie während der Ehe erzielt, in den Zugewinnausgleich fallen.

3. Fortgeschrittenes Alter

Andere Gründe, die es sinnvoll erscheinen lassen, den Zugewinnausgleich auszuschließen, ist z.B. Eingehung der Ehe im fortgeschrittenen Alter.

4. Kinder aus vorheriger Ehe

Wenn Kinder aus einer vorherigen Ehe vorhanden sind, empfiehlt sich in jedem Fall eine vertragliche Regelung, da meist gewünscht wird, dass im Todesfall den eigenen Kindern das jeweilige eigene Vermögen zufallen soll. Ohne eine vertragliche Regelung verbliebe selbst bei einem Testament zu Gunsten der eigenen Kinder für den überlebenden Ehegatten ein erhöhter Pflichtteilsanspruch.

Von der Gütertrennung bis zur individuellen Vereinbarung

Mit einem Ehevertrag können diese und andere Konstellationen geregelt werden. Es kann Gütertrennung vereinbart werden mit einem völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs bis zu individuellen Vereinbarungen, die die gesetzlichen Regelungen nur teilweise abändern.

Modifizierte Zugewinnausgleich

Die üblichste Regelung ist der sogenannte „modifizierte Zugewinnausgleich“. Dieser schließt den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Ehescheidung aus. Im Fall des Todes bleibt es beim Zugewinnausgleich und damit beim erhöhten Erbteil des Überlebenden.

Erbvertrag

Der Ehevertrag kann auch mit einem Erbvertrag verbunden werden, in dem die Eheleute auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten oder aber eine anderweitige erbrechtliche Regelung treffen.

Die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann ist – unabhängig vom ehelichen Güterstand – neben Abkömmlingen zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu 1/2 als gesetzlicher Erbe berufen.

Haben die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um 1/4. >> mehr unter daserbrecht.de

Dr. jur. Andreas Weber ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Erbrecht in Hannover
Dr. jur. Andreas Weber

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Erbrecht in Hannover

Schulden

Oftmals wird irrtümlich angenommen, dass man als Ehepartner für die Schulden des anderen mithaftet. Dies hat mit der Gütertrennung aber nichts zu tun. Für Schulden des anderen haftet der Partner nicht, es sei denn, er hat Darlehensverträge mit unterschrieben, gebürgt oder es handelt sich um ein Geschäft des täglichen Lebens.

Gütergemeinschaft

Neben der Gütertrennung kann auch der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart werden. Dieser Güterstand ist ein kaum noch auftretendes Phänomen, zu dem in der Regel nicht geraten werden kann.

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Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.