Vermögenssorge betrifft: alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens dienen.
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Das ihrer Verwaltung unterliegende Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung anzulegen. Vermögen, welches dem Kind von Todes wegen oder unentgeltlich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet wurde, haben die Eltern so zu verwalten, wie es der Erblasser in der letztwilligen Verfügung oder der Schenker bei der Zuwendung bestimmt hat.
Da die Vertretung aus der elterlichen Sorge folgt, reicht sie nicht weiter als die Personen- und Vermögenssorge.
Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich.