Ab Rechtskraft der Scheidung entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Eigenverantwortlichkeit
Der Unterhalt ist für die Zeit nach der Scheidung durch den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet. Jeder Ehepartner ist verpflichtet durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Bedarf zu decken.
Unterhaltsansprüche
Unterhaltsansprüche bestehen nur für ganz bestimmte Bedürfnislagen, die enumerativ im Gesetz aufgeführt werden, sogenannte Unterhaltstatbestände:
- Unterhaltsanspruch wegen Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
- wegen Alters
- wegen Krankheit
- wegen Übergangsschwierigkeiten bis eine Arbeitsstelle gefunden werden kann
- wegen der Notwendigkeit einer Ausbildung
- wenn trotz einer Erwerbstätigkeit der volle eheangemessene Bedarf nicht gedeckt werden kann (Aufstockungsunterhalt)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (insbes. wenn aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann)
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Einsatzzeitpunkt
Der Gesetzgeber hat für die verschiedenen Unterhaltstatbestände verschiedene Einsatzzeitpunkte vorgesehen.
Fehlt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu einem bestimmten Einsatzzeitpunkt, muss der bedürftige Ehegatte das Unterhaltsrisiko bei einigen Unterhaltstatbeständen selbst tragen.
Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten können vom Berechtigten gesondert geltend gemacht werden.
Nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt auch eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht. Der Berechtigte muss dann seinen Bedarf detailliert nachweisen.
Achtung: geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Wenn nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt eines Schreibens der Krankenkasse über die Möglichkeit des Austritts dieser erklärt wird, ist der geschiedene Ehegatte dann freiwillig versichertes Mitglied und verpflichtet monatliche Beiträge zu zahlen. Ein Austritt ist aber nur möglich, sofern man anderweitig versichert ist. Sofern die Beiträge für zwei Monate und trotz Mahnung der Krankenkasse nicht gezahlt werden, ruht der Krankenversicherungsschutz weitgehend. Bei fehlenden ausreichenden Mitteln zur Zahlung der Pflichtbeiträge besteht die Möglichkeit, öffentliche Hilfen nach SGB II und SGB XII in Anspruch zu nehmen.
Noch nicht selbst pflichtversicherte Kinder können in der Familienversicherung mitversichert bleiben.
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Nachehelich
Durch das seit dem 1.1.2008 geltende neue Unterhaltsrecht gab es wesentliche Änderungen:
Nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht in dieser Zeit nicht.
Der Unterhaltsanspruch kann auch für die Zeit danach bestehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Zu berücksichtigen sind die Belange des Kindes, die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung, die Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe.
Billigkeit
Das bis dahin geltende Altersphasenmodell wurde aufgegeben. Das Gesetz betont mehrfach die „Billigkeit“. Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die gesetzliche Neuregelung hat außerdem das Ziel, die Unterhaltsansprüche anhand objektiver Billigkeitsmaßstäbe zu beschränken.
Dies soll in erster Linie anhand des Maßstabs der „ehebedingten Nachteile“ beurteilt werden. Grundsätzlich ist zu klären, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zugunsten der eingegangenen Ehe seine eigene berufliche Entwicklung zurückgestellt hat.
Wenn dies der Fall ist, gebietet es die nacheheliche Solidarität, dass dieser Nachteil unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird.
Dauerhafte Einkommenseinbußen, die auf einen Karriereverzicht zurückzuführen sind, stehen daher einer Unterhaltsbefristung entgegen, auch wenn inzwischen eine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Wenn keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls einer Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Das Gesetz lässt gem. § 1578 b BGB eine Begrenzung in zweifacher Hinsicht zu.
- Hinsichtlich der Höhe auf den angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578 b Abs. 1 BGB (Herabsetzung, Begrenzung der Höhe nach).
- Hinsichtlich der Dauer der Zahlungspflicht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB (zeitliche Begrenzung, Befristung)
Beides kann miteinander verbunden werden, so dass auch eine gestaffelte Regelung getroffen werden kann.
Wiederheirat
Ein Unterhaltsanspruch entfällt bei Wiederheirat oder wenn der geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner längere Zeit (in der Regel mindestens 2 ½ – 3 Jahre) eheähnlich zusammenlebt oder nach außen auftritt. Der Beweis ist von dem Verpflichteten zu führen, was oftmals nur schwer möglich ist.
Berechnung
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts wird durchgeführt wie beim Trennungsunterhalt, allerdings mit den vorstehend beschriebenen Besonderheiten.
Sofern Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen ist erfolgt dies unter Zuhilfenahme der sogenannten „Bremer Tabelle“.
Beispiel für die Berechnung von Altersvorsorgeunterhalt:
Einkommen Ehemann 3.000 Euro, Einkommen Ehefrau 1.200 Euro
Halbteilung nach Abzug des 9/10 Erwerbsanreizes
Bedarf: 3.000 Euro x 9/10 + 1.200 Euro x 9/10 : 2 = 1890 Euro
Unterhaltsanspruch: 1890 Euro – 1080 Euro = 810 Euro
Dies wäre der Elementarunterhalt.
Altersvorsorgeunterhalt: 810 Euro + 13 % gem. Bremer Tabelle x aktuellem Beitragssatz derzeit 18,6 % = 170 Euro.
Elementarunterhalt: 3.000 Euro – 170 Euro = 2.830 Euro x 9/10 + 1.200 x 9/10 : 2 = 1.813,50 Euro
1.813,50 Euro -1.080 Euro = 734 Euro.
Im Falle das Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht wird muss der Ehemann somit statt 810 Euro Elementarunterhalt dann einen Gesamtbetrag in Höhe von 904 Euro zahlen. Bestehend aus 170 Euro Altersvorsorgeunterhalt und 734 Euro Elementarunterhalt.
Der Altersvorsorgeunterhalt muss von dem Berechtigten zu diesem Zweck auch genutzt werden. Auf Verlangen muss dies nachgewiesen werden.
Die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
Bei abhängig Beschäftigten ist von dem Einkommen der letzten 12 Monate auszugehen, inklusive Steuererstattung oder -nachzahlung.
Sämtliche Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern sie regelmäßig gezahlt werden, werden hinzugerechnet.
Bei Selbständigen ist das Einkommen der letzten 3 Jahre zugrundezulegen. Die Ermittlung des Einkommens ist in diesen Fällen meist schwierig, da das steuerliche Einkommen eben nicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen darstellt.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte, sofern sie die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben.
Sozialleistungen sind Einkommen wie z.B. Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Kindergeld ist kein Einkommen.
Geldwerte Zuwendungen wie ein Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, soweit damit Eigenaufwendungen erspart werden, zählen ebenfalls zum Einkommen.
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen nach Abzug der hierauf lastenden berücksichtigungsfähigen Schulden ist ebenfalls Einkommen. Mehr zu diesem Thema finden Sie ebenso unter Trennungsunterhalt/Ehegattenunterhalt.
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen.
Weiter kann bei nichtselbständigen Erwerbstätigen eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.