Unterhaltspflichten bestehen zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.
Kindesunterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgeht, besteht ein Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Woche nach der Geburt.
Durch den durch das Unterhaltsreformgesetz zum 1.1.2008 neu eingeführten § 1651 l BGB besteht auch ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch, der dem der betreuenden Ehefrau angepasst ist.
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Das nichteheliche Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, der identisch mit dem Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes ist. >> siehe auch Kindesunterhalt