Die in 2008 geänderten familienrechtlichen Regelungen sind teilweise umstritten, da sie von den Gerichten auf eine Weise ausgelegt werden, wie es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Diese werden nun nachgebessert. So auch die Regelung zum Ehegattenunterhalt.
Als wichtige gesetzliche Änderungen wird daher die Neufassung des § 1578 b BGB gesehen. Der überarbeitete Paragraph ist seit dem 1. März 2013 in Kraft. Er betrifft die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes des geschiedenen Ehegatten bzw. der Ehegattin.
Maßgeblich für die Unterhaltsdauer nach der Ehe war bisher, ob der Ehegatte oder die Ehegattin, der oder die Unterhalt verlangt, Nachteile durch die Ehe hatte. Aber so entstanden aufgrund der Auslegungsmöglichkeiten Härtefälle in denen zum Beispiel eine über 50-jährige Hausfrau nur zeitlich begrenzt Unterhalt erhielt daraufhin aber nicht mehr die Chance hatte, noch einen Arbeitsplatz zu finden. Es gab zwar theoretisch per Gesetz keinen Ehenachteil, da sie vor der Ehe nicht berufstätig war, also keinen Job aufgegeben hatte und nach der Ehe quasi das gleiche wie davor verdiente aber praktisch sank ihr Existenzniveau. Das Gesetz ist daher explizit so geändert worden, dass die Dauer der Ehe in Zukunft wieder stärker mit berücksichtigt wird bei der Dauer des Unterhaltsanspruchs. So wird ausgeschlossen, dass das Fehlen eines Ehenachteils bei langen Ehen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts auslöst.
Rechtsanwältin Jutta Beukenberg erklärt: „Es ist jetzt gesetzlich normiert, dass die Dauer der Ehe ein eigenständiges Beurteilungskriterium für die Billigkeitsentscheidung ist. In den Fällen, bei denen der BGH wegen der nachehelichen Solidarität einen dauerhaften Unterhalt anerkannt hat, lag jeweils eine Ehedauer von mehr als 20 Jahren zugrunde. Ebenfalls im Gesetz ausdrücklich genannt ist das Billigkeitskriterium des ehebedingten Nachteils. Beide Billigkeitskriterien sind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu prüfen.“