Ausländische Ehepartner

Scheidung wenn einer der Ehepartner oder beide Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt:

Es ist dann zu klären:

  1. Ist das deutsche Familiengericht zuständig?
  2. Welches Scheidungsrecht ist anwendbar?

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechtes ist nach Inkrafttreten die wichtigste Verordnung, die dabei zu berücksichtigen ist (ROM III-VO).

Die Ehegatten können eine Rechtswahl treffen bezogen auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit (Art. 5).

Nutzen Sie eine Beratung im Falle einer Scheidung bei ausländischer Staatsangehörigkeit, um strategisch optimal zu handeln.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wird unterliegt die Ehescheidung gemäß Art. 8

  1. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  2. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  3. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  4. dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten geht damit ihrem Heimatrecht vor.