Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Wie in jedem Jahr wurden die Unterhaltssätze angepasst – mit spürbaren Auswirkungen für viele unterhaltspflichtige Elternteile ebenso wie für unterhaltsberechtigte Kinder.
Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, sie bildet jedoch die zentrale Orientierungsgrundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts und wird von Familiengerichten, Jugendämtern und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bundesweit herangezogen. Umso wichtiger ist es, die Neuerungen zu kennen und korrekt anzuwenden.
Warum jedes Jahr eine neue Düsseldorfer Tabelle erscheint
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst, um die Entwicklung des Mindestunterhalts, der Lebenshaltungskosten und des Kindergeldes abzubilden. Ziel ist es, den Bedarf von Kindern realistisch und zeitgemäß zu berücksichtigen und zugleich eine praktikable Berechnungsgrundlage zu schaffen.
Gerade in Zeiten steigender Preise kommt der jährlichen Anpassung eine besondere Bedeutung zu.
Die wichtigsten Änderungen seit Jahresbeginn
Die Bedarfssätze für Kinder sind in allen Altersstufen leicht erhöht worden. In der ersten Einkommensgruppe ergeben sich nun folgende monatliche Beträge:
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 486 Euro
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 558 Euro
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: 653 Euro
- Volljährige Kinder: 698 Euro
In höheren Einkommensgruppen steigen die Beträge entsprechend an.
Parallel dazu wurde auch das Kindergeld erhöht. Es beträgt nun 259 Euro pro Kind. Dieses wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen Kindern vollständig auf den Tabellenbedarf angerechnet. Dadurch relativiert sich der Anstieg des zu zahlenden Unterhalts in vielen Fällen, fällt jedoch nicht vollständig weg.
Ergänzend wurden die Hinweise zu den Selbstbehalten präzisiert, insbesondere im Zusammenhang mit Eltern- und Enkelunterhalt. Dies sorgt für mehr Klarheit bei der Frage, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss.
Fallbeispiel aus der Praxis
Ein typischer Fall aus der familienrechtlichen Beratung:
Ein Elternpaar lebt getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder sind 2 und 10 Jahre alt. Die Kinder leben bei der Mutter. Der Vater ist barunterhaltspflichtig und erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro monatlich.
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle ergeben sich folgende Bedarfssätze:
- Kind (2 Jahre): 486 Euro
- Kind (10 Jahre): 558 Euro
Vom jeweiligen Bedarf ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 129,50 Euro abzuziehen.
Damit ergibt sich folgende Unterhaltslast:
- Unterhalt für das 2-jährige Kind: 356,50 Euro
- Unterhalt für das 10-jährige Kind: 428,50 Euro
Der Vater hat somit nach der neuen Tabelle insgesamt rund 785 Euro monatlich an Kindesunterhalt zu leisten.
Dieses Beispiel zeigt, dass selbst moderate Anpassungen der Tabelle über das Jahr hinweg eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben können.
Was die neue Düsseldorfer Tabelle für Betroffene bedeutet
Für unterhaltspflichtige Elternteile bedeutet die neue Tabelle in vielen Fällen eine leichte Mehrbelastung, auch wenn das erhöhte Kindergeld einen Teil davon ausgleicht. Für unterhaltsberechtigte Kinder führt die Anpassung zu einer verbesserten Absicherung ihres Lebensbedarfs.
Für alle Beteiligten gilt: Bestehende Unterhaltstitel, Vereinbarungen oder Berechnungen sollten überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Vorgaben entsprechen.
Die neue Düsseldorfer Tabelle gilt seit Anfang des Jahres und bringt – wie fast jedes Jahr – Anpassungen mit sich, die in der Praxis nicht unterschätzt werden sollten. Wer Unterhalt zahlt oder erhält, sollte die aktuellen Werte kennen und bei Unsicherheiten fachkundigen Rat einholen.

