Ansprüche aus ehelicher und nichtehelicher Gemeinschaft

Sich trennende Paare stehen seit Juli 2008 neuen Regelungen gegenüber.

Ausgleichsansprüche bei Vermögenswerten

Mit der Entscheidung vom 9.7.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Rechte aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften neu definiert. Nach einer Trennung können einem Partner nun Ausgleichansprüche zustehen. Dies trifft zu für Paare, die sich während der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte (z.B. ein Haus) schufen, die im Alleineigentum eines Partners stehen. Leistung, die ein Partner in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einbringt, kann er nun bei Trennung zurückfordern. Dies war bisher nur Eheleuten vorbehalten.

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Betreuungsunterhalt

Der Anspruch Alleinerziehender aus ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften auf Betreuungsunterhalt war seit dem 1.1.2008 auf das dritte Lebensjahr des Kindes begrenzt. Mit dem Urteil vom 16.7.2008 legt der BGH fest, dass Alleinerziehende nicht mehr generell ab dem dritten Lebensjahr des Kindes auf Unterhalt verzichten müssen. Sie können aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus beanspruchen. Sie müssen dafür Gründe darlegen und beweisen.

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