Mit dem Beschluss vom 21. Juli 2010 erleichtert das Bundesverfassungsgericht jetzt ledigen Vätern den Weg zum Sorgerecht. Grund der Lockerung des Gesetzes ist, dass der Ausschluss des Vaters bei der elterlichen Sorge das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters verletzt.
In der Vergangenheit erhielten nicht miteinander verheiratete Eltern nur das gemeinsame Sorgerecht, wenn beide eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgaben. Verweigerte die Mutter diese Erklärung, so hatte sie die Alleinsorge für das Kind. Dem Vater blieb nur das Umgangsrecht und keine Chance gerichtlich dagegen vorzugehen. Auch nicht, wenn er einen Grund für ein gemeinsames Sorgerecht vorbrachte, z.B., dass es zum Wohl des Kindes besser ist, dass Mutter und Vater sich das Sorgerecht teilen oder sogar der Vater anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind erhält.
Mit einem neuen Urteil wurde ein Meilenstein im Familienrecht gelegt. Anstoß gab der Fall eines unverheirateten Vaters. Er beantragte beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter für seinen Sohn. Der Vater ging durch alle Instanzen und unterlag jedes Mal. Entschlossen zog er bis vor das Bundesverfassungsgericht und legte Verfassungsbeschwerde ein. Er gewann. Für die Richter war eins klar: verweigert die Mutter das Sorgerecht, dann ist der Vater davon ausgeschlossen und das geht nicht. Dass die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht hat erachteten die Richter als gesetzmäßig, dass sie das Sorgerecht verweigern kann ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung für den Vater, sei jedoch ein tiefgreifender Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art.6 Abs.2 GG.
Mit diesem Präzedenzfall ist zwar noch nicht grundsätzlich der Weg für nichteheliche Väter zum (Mit-)Sorgerecht geebnet, allerdings haben sie zumindest die Möglichkeit ihr Recht auf das Sorgerecht gerichtlich prüfen zu lassen. Neu ist also, dass ein Vater die Möglichkeit hat, seinem Wunsch auf Sorgerecht nachzugehen und diesen von einem Familiengericht überprüfen zu lassen. Bedingung ist, dass sich alles am Wohl des Kindes orientieret. Aufgabe des Gesetzgebers ist jetzt ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen. Es bleibt spannend, denn die Politiker streiten noch über zwei Möglichkeiten:
Ein lediger Vater erhält automatisch das Mit-Sorgerecht bei Kindesgeburt. Die Kindesmutter kann Widerspruch einlegen.
Steht das Kindeswohl nicht dagegen und bringt der ledige Vater den Wunsch vor, das Sorgerecht zu erhalten, so erhält er ein Mit-Sorgerecht.