Auskunftspflicht

Jeder Unterhaltsverpflichtete ist von Gesetzes wegen verpflichtet Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. § 1605 BGB bestimmt: „Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhalsverpflichtung erforderlich ist.“ Diese Auskunft kann aller zwei Jahre gefordert werden, insbesondere um gegebenenfalls auf Grund höheren Einkommens des Verpflichteten eine erhöhte Unterhaltsforderung geltend zu machen.

Auskunftspflicht in familienrechtlichen Angelegenheiten zum Unterhalt

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