Vermögen

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten nicht die Grundsätze der Ehe über die Zugewinngemeinschaft. Das gemeinsame Vermögen der Parteien ist über die Vorschriften der Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB aufzulösen.

Jeder Partner bleibt während und nach der Partnerschaft Eigentümer seines Vermögens.

Rechtsanwältin Jutta Beukenberg, Fachanwältin für Familienrecht in Hannover

Für gemeinsam aufgenommene Schulden bleibt es auch nach der Trennung bei der „gesamtschuldnerischen Haftung“ Jeder haftet auf die gesamte Schuld und hat lediglich im Innenverhältnis einen Ausgleichungsanspruch.

Wechselseitig erbrachte Versorgungsleistungen und sonstige Zuwendungen werden bei Ende der Partnerschaft nicht ausgeglichen. Es kann keine Verrechnung der gegenseitigen Leistungen erfolgen. Lediglich in Ausnahmefällen, kommt ein Ausgleich nach gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht.

Die familiären Situationen sind individuell unterschiedlich. Nehmen Sie zur Sicherung Ihrer Verhältnisse eine persönliche Erstberatung in Anspruch.