Sorgerecht

§ 9 LPartG regelt die sorgerechtlichen Befugnisse des Lebenspartners für den Fall, dass ein Lebenspartner ein minderjähriges mit in die eingetragene Lebenspartnerschaft gebracht hat oder einbringt. Wenn dieser Elternteil für dieses Kind das alleinige Sorgerecht ausübt, hat der andere Lebenspartner im Einvernehmen mit ihm die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheit des täglichen Lebens, das sog. kleine Sorgerecht.

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Adoption

Wesentliche Unterschiede bestehen zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe im Kindschaftsrecht. Ein erheblicher Unterschied ergibt sich für den Fall der Adoption. Lebenspartner können fremde Kinder nicht gemeinschaftlich adoptieren. Die gemeinsame Elternstellung kann nur dadurch erreicht werden, dass sich an die Einzeladoption durch einen Lebenspartner die Sukzessivadoption durch den anderen Lebenspartner anschließt.

Nach Eingehung der Ehe können auch gleichgeschlechtliche Ehegatten ein fremdes Kind gemeinschaftlich adoptieren.