Im Unterhalt mehr Selbstbehalt

Seit Jahrsbeginn 2015 ist die „Düsseldorfer Tabelle“ neu gefasst. Die Selbstbehaltsätze wurden angepasst. Von der Neuerung sind Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte gleichermaßen betroffen. Es hat sich der zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht, das bedeutet, die Unterhaltspflichtigen dürfen mehr von Ihrem Geld behalten, dass sie monatlich verdienen oder als Sozialleistung erhalten. Die Änderung betrifft erwerbstätige genauso wie nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete. Beide haben nun 80 Euro mehr im Monat auf ihrem Konto.

  • Für unterhaltspflichtige Erwerbstätige ist der notwendige Selbstbehalt von 1.000 auf 1.080 Euro gestiegen.
  • Bei nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete ist der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro gewachsen. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II -Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015.
Diese Neuerung greift für Unterhaltspflichtige, die zur Zahlung verpflichtet sind in folgender Konstellation: minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr leben im Haushalt des anderen Elternteils und befinden sich in der allgemeinen Schulausbildung.

Die Berechtigten erhalten im Umkehrschluss bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen einen geringeren Unterhalt. Der Mindestselbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten hat sich von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist Herausgeber der „Düsseldorfer Tabelle“. Die Festlegung der Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte findet in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. statt.

Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt (Beträge in Euro)

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen /Alter des Kindes in Jahren0-56-1112-17ab18 Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
bis 1.500335384450516100880/1080
1.501 – 1.9003333834485131051.180
1.901 – 2.3003494014695371101.280
2.301 – 2.7003654194905621151.380
2.701 – 3.1003814375125861201.480
3.101 – 3.5004064665466251281.580
3.501 – 3.9004324965806641361.680
3.901 – 4.3004575256147031441.780
4.301 – 4.7004825546487421521.880
4.701 – 5.1005085836827811601.980
ab 5.101– nach den Umständen des Falles –

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