Regelung zur Scheidung nichtdeutscher Ehepartner

Mit Wirkung vom 21. Juni 2012 ist die neue Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010/EU) in Kraft getreten.

Für Ehescheidungen ist damit eine neue Regelung des für die Ehescheidung anzuwendenden Rechts in Kraft. Nach den bisher geltenden EG BGB unterlag die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.

Für die allgemeinen Wirkungen der Ehe war bisher in erster Linie die Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgeblich. Nur nachrangig wurde auf das Recht des Aufenthaltstaates abgestellt.

Nach Art. 8 der Rom-III-Verordnung gilt jetzt:

Mangels einer Rechtswahl gem. Art. 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts

Entscheidend ist somit, wo die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also bei Einreichung des Scheidungsantrages, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Aus Art. 4 ergibt sich weiter, dass diese Verordnung universell anzuwenden ist, das heißt, sie ist auch dann anzuwenden, wenn es Eheleute betrifft aus nicht an der Verordnung teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU oder eines Drittstaates.

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