Versorgungsausgleich reformiert

Zum 1. September 2009 soll die Reform des Versorgungsausgleichs in Kraft treten. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Es gilt der Grundsatz der internen Teilung aller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.

Die Neuregelung betrifft zunächst die Berechnungsprozedur. Da es ganz unterschiedliche Träger von Rentenanwartschaften gibt, wie beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche oder private Altersversorgung oder Beamtenversorgung mussten nach altem Recht die unterschiedlichen Anwartschaften zunächst durch komplizierte Umrechnungen vergleichbar gemacht werden. Der Ehegatte, der höhere Anwartschaften erworben hatte, musste die Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Wenn unterschiedliche Versorgungsträger betroffen waren, erhielt der Berechtigte nur die umgerechneten Anwartschaften aus der Versorgung des Ehepartners.

Diese Prozedur war kompliziert und fehlerträchtig und entfällt nun. In Zukunft erwirbt jeder Ehepartner eigenständige Rentenanwartschaften beim jeweiligen Versorgungsträger. Für den Berechtigten wird dann ein eigenes Rentenkonto bei der jeweiligen Rentenkasse eingerichtet. Der Gesetzgeber möchte damit mehr Gerechtigkeit schaffen.

Des Weiteren fällt durch die Reform das Rentner- und Pensionärsprivileg weg. Das Privileg bewirkte, dass für den Fall, dass in der Person des Ausgleichspflichtigen der Rentenfall eintrat, bevor die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtskräftig wurde, keine Kürzung in der Rentenversicherung eintrat, bis die andere Person – also der Berechtigte – die Rente antrat. Nach Inkrafttreten der Reform wird dieses Privileg entfallen.

„Das ist eine einschneidende Änderung.“ erklärt Rechtsanwältin Jutta Beukenberg. „Ehepaare, die sich vor dem 1. September 2009 das Scheidungsverfahren einleiten, können jedoch noch von der alten Regelung profitieren, denn dann erfolgt keine Kürzung der Rentenbezüge, bevor in der Person des Berechtigten der Rentenfall eintritt.“

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