Mehr Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht für Geschiedene

Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Diese ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält insbesondere zwei wesentliche Änderungen von den bisherigen gesetzlichen Regelungen.

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Durch die Gesetzesreform sind die geschiedenen Ehegatten verstärkt verpflichtet, eigenverantwortlich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. § 1570 BGB, der den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes formuliert, wird wie folgt neu gefasst:

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

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Der Grundsatz, dass ein Elternteil – in der Regel nach wie vor die Mutter – wegen Kinderbetreuung Unterhalt verlangen kann, wird entgegen der bisherigen Regelung durch die neue Gesetzesformulierung erheblich eingeschränkt.

Auch eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes wird durch die neue Gesetzesregelung (§ 1578 b BGB) in vielen Fällen möglich sein, in denen nach dem bisherigen Unterhaltsrecht an eine Befristung gar nicht zu denken war.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Neuregelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB). Minderjährige Kinder gehen den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten jetzt grundsätzlich vor.

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